Sachverständigentätigkeit gemäß §12 Abs.1 AWaffV

Überprüfungen von Schießstätten

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Sachverständigentätigkeit gemäß §12 Abs.1 AWaffV

Überprüfungen von Schießstätten

BESCHREIBUNG

Für die Schützenvereine als Schießstandbetreiber gelten für die Überprüfungen von Schießstätten die Regelungen des § 12 Abs. 1 AWaffV. Hiernach sind Schießstätten

1. vor ihrer ersten Inbetriebnahme und
2. in regelmäßigen Abständen von mindestens vier Jahren, wenn mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen wird, sowie
3. in regelmäßigen Abständen von mindestens sechs Jahren, wenn mit erlaubnisfreien Schusswaffen geschossen wird, ferner
4. falls Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen Einrichtungen bestehen,

hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen zu überprüfen. Die Anforderungen ergeben sich aus den Schießstandrichtlinien vom 23. Juli 2012 (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 23. Juli 2012).

Es muss geprüft werden, ob eine derartige Anlage als „ortsveränderliche Schießstätte“ anzusehen ist, für die nach § 27 Abs. 1 Satz 5 Waffengesetz (WaffG) eine einmalige – bundesweit geltende – Erlaubnis der zuständigen Behörde vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend ist. Jede weitere Aufstellung der Anlage kann sodann ohne erneute behördliche Überprüfung erfolgen.

Hinsichtlich der Regelüberprüfungen gibt es keine starren Fristen, so dass im Einzelfall auch andere Zeiten möglich sein können. Darüber hinaus kann die Behörde bei Zweifeln an dem sicherheitstechnisch ordnungsgemäßen Zustand eine (Sonder-) Überprüfung der Schießstätte vornehmen; dies liegt in ihrem Ermessen („kann“), das heißt, die Behörde muss prüfen, ob sie überhaupt etwas unternehmen muss und welche Überprüfungsmaßnahmen sie einleiten will. Die Zweifel muss die Behörde dem Schießstandbetreiber darlegen, sie muss ebenfalls darlegen, welche Gründe sie für welche zu treffenden Maßnahmen hat.

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